Sexualstraftäter von Presse freigesprochen?
Der Prozess hatte noch nicht einmal begonnen, schon wurde der Angeklagte von der deutschen Presse freigesprochen. Mit Qualitätsjournalismus hat dies wohl wenig zu tun.
Dem deutschen Marco wird vorgeworfen, eine 13-Jährige sexuell mißbraucht zu haben. Dies geschah in der Türkei. Daher ist es vollkommen normal, dass der Prozess und das Rechtssystem des Landes angewandt wird, in dem die vermeintliche Straftat begangen wurde. Es ist ziemlich arrogant, der türkischen Justiz die Qualifikation abzusprechen, faire Gerichtsverfahren zu ermöglichen.
Der eigentliche Skandal ist der massive Versuch deutscher Politiker auf den Prozess Einfluss zu nehmen. Auch der Opferschutz wird hier zum Nachteil des Opfers ausgelegt. Ob diese Medienaufmerksamkeit den Betroffenen nützt, muss bezweifelt werden.
Der Presskodex enthält folgende Richtlinien:
„Richtlinie 8.1 – Nennung von Namen/Abbildungen
(1) Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht be gründen.
(2) Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Ausnahmen können bei Personen der Zeitgeschichte oder bei besonderen Begleitumständen gerechtfertigt sein.
(3) Bei Familienangehörigen und sonstigen durch die Veröffentlichung mittelbar Betroffenen, die mit dem Unglücksfall oder der Straftat nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Abbildung grundsätzlich unzulässig.
Richtlinie 13.3 – Straftaten Jugendlicher
Bei der Berichterstattung über Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche sowie über ihr Auftreten vor Gericht soll die Presse mit Rücksicht auf die Zukunft der Betroffenen besondere Zurückhaltung üben.“
Von besonderer Zurückhaltung ist hier nichts zu merken.